Anlage 1 – Provisionsordnung für Abschlepppartner

Dein Motorschaden – Standardmodell

Stand: 15.10.2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Provisionsordnung regelt die Höhe, Berechnung, Zuordnung, Abrechnung und Auszahlung der Tippgeberprovisionen im Abschlepppartnerprogramm von Dein Motorschaden (DMS).

(2) Sie ist verbindlicher Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abschlepppartner.

(3) Das nachfolgende Standardmodell gilt, soweit zwischen DMS und dem jeweiligen Partnerunternehmen keine abweichende individuelle Provisionsvereinbarung wirksam getroffen wurde.

(4) Die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abschlepppartner gelten ergänzend.

§ 2 Grundprovision

(1) Die Grundprovision beträgt im Standardmodell 150,00 € brutto je provisionsberechtigtem gewonnenem Auftrag.

(2) Die Grundprovision wird ausschließlich für die in § 8 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abschlepppartner festgelegten provisionsberechtigten Dienstleistungen gewährt.

(3) Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der betreffende Lead den Status „Gewonnen“ erreicht hat.

(4) Für nicht gewonnene Aufträge besteht kein Provisionsanspruch.

(5) DMS und das Partnerunternehmen können eine abweichende individuelle Grundprovision in Textform vereinbaren.

(6) Eine individuell vereinbarte Grundprovision ersetzt die Grundprovision des Standardmodells.

(7) Die Lifetime-Provisionsstufen und Packboni dieser Provisionsordnung bleiben bei einer individuell vereinbarten Grundprovision unverändert bestehen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(8) Sämtliche Grundprovisionen sind Bruttobeträge einschließlich gegebenenfalls gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.

§ 3 Monatlicher Packbonus

(1) Zusätzlich zur vereinbarten Grundprovision erhält das Partnerunternehmen für jede vollständige Gruppe von fünf provisionsberechtigten gewonnenen Aufträgen innerhalb desselben Kalendermonats einen Packbonus.

(2) Die Anzahl der vollständigen Fünfergruppen wird für jeden Kalendermonat gesondert ermittelt.

(3) Die Höhe des Packbonus richtet sich nach der maßgeblichen Lifetime-Provisionsstufe des Partnerunternehmens.

(4) Die Lifetime-Provisionsstufe wird anhand sämtlicher seit Beginn der Teilnahme am Partnerprogramm kumuliert gewonnenen provisionsberechtigten Aufträge ermittelt.

(5) Die Auftragszählung für die Lifetime-Provisionsstufe erfolgt ohne zeitliche Begrenzung und ohne monatlichen oder jährlichen Neustart.

(6) Ein Packbonus entsteht ausschließlich für eine vollständige Fünfergruppe.

(7) Für weniger als fünf gewonnene Aufträge innerhalb eines Kalendermonats entsteht kein Packbonus.

(8) Nicht vollständig erreichte Fünfergruppen werden nicht in spätere Kalendermonate übertragen.

(9) Eine anteilige Berechnung oder Auszahlung eines Packbonus für einzelne Aufträge ist ausgeschlossen.

§ 4 Lifetime-Provisionsstufen

Die Höhe des Packbonus richtet sich nach folgenden Lifetime-Provisionsstufen:

StufeKumulierte gewonnene AufträgeGrundprovision je Auftrag (Standardmodell)Packbonus je vollständiger Fünfergruppe
Basis0–24150,00 €100,00 €
Bronze25–49150,00 €150,00 €
Silber50–99150,00 €200,00 €
Gold100–199150,00 €250,00 €
PlatinAb 200150,00 €300,00 €

Sämtliche Beträge sind Bruttobeträge.

(1) Für die Lifetime-Provisionsstufe werden sämtliche provisionsberechtigten gewonnenen Aufträge des registrierten Partnerunternehmens zusammengerechnet.

(2) Die gewonnenen Aufträge aller dem Partnerunternehmen zugeordneten Fahrer werden hierbei berücksichtigt.

(3) Die Lifetime-Auftragszählung beginnt mit dem ersten provisionsberechtigten gewonnenen Auftrag seit Beginn der Teilnahme am Partnerprogramm.

(4) Die kumulierte Auftragszählung wird nicht monatlich oder jährlich zurückgesetzt.

(5) Bereits abgerechnete gewonnene Aufträge bleiben für die Lifetime-Zählung berücksichtigt.

(6) Auch gewonnene Aufträge, deren Provisionsansprüche aufgrund einer wirksamen Ausschlussfrist nicht mehr abrechenbar sind, bleiben bei der Lifetime-Zählung berücksichtigt, sofern ihr Gewinnstatus nicht nachträglich berechtigt korrigiert wurde.

(7) Das Erreichen einer höheren Lifetime-Provisionsstufe erfolgt automatisch mit Überschreiten der jeweiligen Auftragsschwelle.

(8) Bei berechtigten nachträglichen Korrekturen des zugrunde liegenden Auftragsbestands kann die Lifetime-Auftragszählung entsprechend berichtigt werden.

§ 5 Maßgebliche Lifetime-Provisionsstufe

(1) Für die Höhe der Packboni eines Kalendermonats ist die Lifetime-Provisionsstufe maßgeblich, die das Partnerunternehmen bis einschließlich zum letzten Kalendertag dieses Monats erreicht hat.

(2) Die so ermittelte Provisionsstufe gilt für sämtliche vollständigen Fünfergruppen des betreffenden Kalendermonats.

(3) Erreicht das Partnerunternehmen innerhalb eines Kalendermonats eine höhere Lifetime-Provisionsstufe, gilt diese höhere Stufe für alle vollständigen Fünfergruppen desselben Kalendermonats.

(4) Das Erreichen einer höheren Lifetime-Provisionsstufe in einem späteren Kalendermonat führt nicht zu einer rückwirkenden Erhöhung von Packboni aus bereits abgeschlossenen früheren Kalendermonaten.

(5) Eine spätere Rechnungsstellung ändert die für den ursprünglichen Gewinnmonat maßgebliche Provisionsstufe nicht.

(6) Berechtigte Korrekturen der zugrunde liegenden Auftragsdaten bleiben vorbehalten.

Beispiel:

Ein Partnerunternehmen hat bis zum Ende eines Kalendermonats insgesamt 52 provisionsberechtigte Aufträge gewonnen.

Damit befindet es sich in der Lifetime-Provisionsstufe Silber.

Für jede vollständige Fünfergruppe der in diesem Kalendermonat gewonnenen Aufträge beträgt der Packbonus 200,00 € brutto.

Die Lifetime-Provisionsstufe Silber bleibt auch im folgenden Kalendermonat bestehen, sofern keine berechtigte nachträgliche Korrektur der kumulierten Auftragsanzahl erfolgt.

§ 6 Berechnung der Provisionen

(1) Die gesamte für einen Kalendermonat entstandene Provision besteht aus der Summe der Grundprovisionen und der entstandenen Packboni.

(2) Die Grundprovision berechnet sich wie folgt: Anzahl provisionsberechtigter gewonnener Aufträge des Kalendermonats × vereinbarte Grundprovision.

(3) Die Anzahl der vollständigen Fünfergruppen ergibt sich aus der Anzahl der provisionsberechtigten gewonnenen Aufträge des Kalendermonats geteilt durch fünf, abgerundet auf die nächste ganze Zahl.

(4) Der Gesamtbetrag der Packboni berechnet sich wie folgt: Anzahl vollständiger Fünfergruppen × Packbonus der maßgeblichen Lifetime-Provisionsstufe.

(5) Die monatliche Gesamtprovision ergibt sich aus: Summe der Grundprovisionen + Summe der Packboni.

(6) Bei einer individuell vereinbarten Grundprovision wird anstelle der Grundprovision des Standardmodells der individuell vereinbarte Betrag verwendet.

Berechnungsbeispiele im Standardmodell

Gewonnene Aufträge im MonatMaßgebliche Lifetime-StufeGrundprovisionenPackboniGesamtprovision
4Basis600,00 €0,00 €600,00 €
5Basis750,00 €100,00 €850,00 €
6Basis900,00 €100,00 €1.000,00 €
10Basis1.500,00 €200,00 €1.700,00 €
25Bronze3.750,00 €750,00 €4.500,00 €
50Silber7.500,00 €2.000,00 €9.500,00 €
100Gold15.000,00 €5.000,00 €20.000,00 €
200Platin30.000,00 €12.000,00 €42.000,00 €

Die Beispiele setzen voraus, dass die jeweilige Lifetime-Stufe im betreffenden Kalendermonat erreicht wurde. Sämtliche Beträge sind Bruttobeträge vor etwaigen späteren Korrekturen.

§ 7 Bildung und gemeinsame Abrechnung von Fünfergruppen

(1) Jeweils fünf provisionsberechtigte gewonnene Aufträge desselben Kalendermonats bilden eine vollständige Fünfergruppe.

(2) Die Bildung der Fünfergruppen erfolgt anhand der zeitlichen Reihenfolge, in der die betreffenden Aufträge den Status „Gewonnen“ erreicht haben.

(3) Bei identischem Zeitpunkt entscheidet eine eindeutige technische Vorgangskennung über die Reihenfolge.

(4) Die endgültigen Provisionspositionen eines Kalendermonats werden nach Abschluss dieses Kalendermonats anhand der gewonnenen Aufträge und der erreichten Lifetime-Provisionsstufe ermittelt.

(5) Jede vollständige Fünfergruppe begründet einen Anspruch auf genau einen Packbonus in Höhe der maßgeblichen Lifetime-Provisionsstufe.

(6) Der Packbonus bildet eine eigenständige Vergütungsposition der vollständigen Fünfergruppe.

(7) Der Packbonus wird weder rechnerisch noch abrechnungstechnisch auf einzelne Aufträge aufgeteilt.

(8) Eine vollständige Fünfergruppe bildet eine untrennbare Abrechnungseinheit.

(9) Die Auszahlung des Packbonus setzt voraus, dass sämtliche fünf zugehörigen Aufträge gemeinsam mit dem Packbonus in derselben Rechnung abgerechnet werden.

(10) Die separate Rechnungsstellung für einzelne Aufträge einer vollständigen Fünfergruppe ist ausgeschlossen.

(11) Die gesonderte Abrechnung eines Packbonus ohne die fünf zugehörigen Aufträge ist ebenfalls ausgeschlossen.

(12) Das Partnerportal stellt vollständige Fünfergruppen ausschließlich als zusammengehörige auswählbare Abrechnungseinheiten bereit.

(13) Aufträge, die keiner vollständigen Fünfergruppe angehören, können einzeln mit ihrer jeweiligen Grundprovision abgerechnet werden.

(14) Nicht vollständig erreichte Fünfergruppen begründen keinen anteiligen Packbonus.

(15) Mehrere vollständige Fünfergruppen sowie weitere einzeln abrechenbare Aufträge können innerhalb derselben monatlichen Rechnung zusammengefasst werden.

(16) Eine vollständige Fünfergruppe einschließlich ihres Packbonus darf nur einmal abgerechnet werden.

§ 8 Rechnungsstellung durch das Partnerunternehmen

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich durch das registrierte Partnerunternehmen.

(2) Das Partnerunternehmen ist berechtigt, grundsätzlich einmal pro Kalendermonat eine neue Provisionsrechnung einzureichen.

(3) Innerhalb des Partnerportals wählt der Firmenadministrator die gewünschten noch nicht abgerechneten Provisionspositionen aus.

(4) Vollständige Fünfergruppen können ausschließlich gemeinsam mit sämtlichen fünf enthaltenen Grundprovisionen und dem zugehörigen Packbonus ausgewählt werden.

(5) Aufträge, die keiner vollständigen Fünfergruppe angehören, können einzeln ausgewählt werden.

(6) Das Partnerportal stellt die maßgeblichen Rechnungsinformationen und die Gesamtsumme der ausgewählten Positionen bereit.

(7) Das Partnerunternehmen erstellt auf Grundlage dieser Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.

(8) Die Rechnung wird über das hierfür vorgesehene Verfahren bei DMS eingereicht.

(9) DMS überprüft die eingereichte Rechnung auf formale Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit den verfügbaren Provisionspositionen.

(10) Bereits abgerechnete Aufträge und Fünfergruppen stehen nicht erneut zur Rechnungsstellung zur Verfügung.

(11) Fehlerhafte Rechnungen können berichtigt werden. Die Berichtigung einer bestehenden Rechnung gilt nicht als unzulässige zusätzliche Monatsabrechnung.

(12) Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, sofern die betreffenden Ansprüche bestehen und fällig sind.

(13) Die Zahlung erfolgt ausschließlich an das registrierte Partnerunternehmen auf das hinterlegte und bestätigte Geschäftskonto.

(14) Die Rechnungsstellung erfolgt unter Beachtung der zwölfmonatigen Abrechnungs- und Ausschlussfristen.

§ 9 Zwölfmonatige Abrechnungs- und Ausschlussfrist

(1) Sowohl Grundprovisionen als auch Packboni unterliegen einer Abrechnungs- und Ausschlussfrist von zwölf Monaten.

(2) Für provisionsberechtigte gewonnene Aufträge, die keiner vollständigen Fünfergruppe zugeordnet sind, beginnt die zwölfmonatige Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Lead den Status „Gewonnen“ erreicht hat.

(3) Bei vollständigen Fünfergruppen gilt eine einheitliche zwölfmonatige Ausschlussfrist für sämtliche fünf Grundprovisionen und den dazugehörigen Packbonus.

(4) Maßgeblich für den Beginn der gemeinsamen Ausschlussfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der zeitlich erste Auftrag der betreffenden Fünfergruppe den Status „Gewonnen“ erreicht hat.

(5) Die Ausschlussfrist endet für die gesamte Fünfergruppe einschließlich aller fünf Grundprovisionen und des zugehörigen Packbonus mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach Absatz 4.

(6) Dies gilt auch dann, wenn einzelne Aufträge innerhalb derselben Fünfergruppe erst später den Status „Gewonnen“ erreicht haben.

(7) Die fünf Grundprovisionen und der zugehörige Packbonus verfallen grundsätzlich gemeinsam zum selben Zeitpunkt.

(8) Eine getrennte Rechnungsstellung für einzelne Aufträge zur Verlängerung oder Umgehung der gemeinsamen Ausschlussfrist ist ausgeschlossen.

(9) Nicht innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfrist geltend gemachte und abgerechnete Grundprovisionen und Packboni verfallen. Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Aktivierung oder nachträgliche Auszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.

(10) Zur Wahrung der Frist muss die betreffende Provisionsposition rechtzeitig und eindeutig zuordenbar in Rechnung gestellt werden. Eine rechtzeitig eingereichte, lediglich formal berichtigungsbedürftige Rechnung kann nachträglich korrigiert werden, ohne dass die ursprüngliche fristwahrende Geltendmachung entfällt.

(11) Das Partnerportal zeigt 30 Kalendertage vor Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist einen Hinweis auf die bevorstehende Verfallsfrist an.

(12) Bei vollständigen Fünfergruppen betrifft dieser Hinweis sämtliche fünf Grundprovisionen sowie den zugehörigen Packbonus.

(13) Das Partnerunternehmen ist verpflichtet, seine verfügbaren Provisionspositionen und die jeweiligen Abrechnungsfristen eigenverantwortlich zu überwachen.

(14) Die Erinnerungsfunktion dient der Unterstützung des Partnerunternehmens. Der Fristablauf ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der zuständige Benutzer den Hinweis tatsächlich gelesen hat.

(15) Bei von DMS zu vertretenden technischen oder organisatorischen Hindernissen, die trotz rechtzeitiger Bemühungen eine fristgerechte Rechnungsstellung verhindern, gelten die hierfür vorgesehenen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(16) Gesetzlich zwingende Ansprüche und gesetzlich notwendige Ausnahmen von vertraglichen Ausschlussfristen bleiben unberührt.

§ 10 Stornierungen, Rückabwicklungen und Korrekturen

(1) Wird ein bereits als gewonnen behandelter Auftrag nachträglich berechtigt rückabgewickelt und entfällt dadurch die Grundlage des Provisionsanspruchs, erfolgt eine entsprechende Korrektur der betreffenden Grundprovision.

(2) Durch die Korrektur kann sich die Anzahl der provisionsberechtigten gewonnenen Aufträge des ursprünglichen Kalendermonats reduzieren.

(3) Bei nachträglichen berechtigten Korrekturen wird die Anzahl vollständiger Fünfergruppen anhand sämtlicher verbleibender provisionsberechtigter gewonnener Aufträge des ursprünglichen Kalendermonats neu berechnet.

(4) Ein Packbonus entfällt oder wird entsprechend korrigiert, soweit sich dadurch die Anzahl der bonusberechtigten Fünfergruppen oder die maßgebliche Lifetime-Provisionsstufe verändert.

(5) Eine Aufteilung eines Packbonus auf einzelne Aufträge findet nicht statt.

(6) Bereits erstellte Rechnungen und die darin zusammengefassten Abrechnungseinheiten bleiben für Dokumentationszwecke nachvollziehbar. Erforderliche Neuberechnungen werden durch Korrekturpositionen beziehungsweise Korrekturabrechnungen umgesetzt.

(7) Zu viel ausgezahlte Beträge können von DMS nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgefordert oder mit fälligen Gegenforderungen verrechnet werden.

(8) Das Partnerunternehmen erhält eine nachvollziehbare Information über die jeweilige Korrektur.

(9) Erforderliche steuerrechtliche Rechnungskorrekturen sind entsprechend vorzunehmen.

§ 11 Umsatzsteuer

(1) Die in dieser Provisionsordnung ausgewiesenen Vergütungen sind fest vereinbarte Bruttobeträge.

(2) Soweit Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet wird, ist diese in den vereinbarten Bruttobeträgen enthalten.

(3) Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist auf der Rechnung ordnungsgemäß auszuweisen.

(4) Für Partnerunternehmen, die wirksam die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwenden, gelten dieselben vertraglich vereinbarten Gesamtbeträge.

(5) Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

(6) Eine Änderung des Umsatzsteuerstatus führt grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der vereinbarten Bruttobeträge.

(7) Zwingende steuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 12 Gültigkeit und Änderungen

(1) Diese Provisionsordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abschlepppartner.

(2) Sie gilt ab ihrer wirksamen Vereinbarung im Rahmen des jeweiligen Partnerschaftsvertrags.

(3) Änderungen der Grundprovisionen, Lifetime-Provisionsstufen, Packboni oder sonstiger wesentlicher Vergütungsbedingungen bedürfen einer wirksamen Vereinbarung für die Zukunft.

(4) Bereits entstandene Provisionsansprüche werden durch spätere Änderungen nicht rückwirkend benachteiligt.

(5) Individuelle Provisionsvereinbarungen haben Vorrang vor den entsprechenden Bestimmungen dieser Provisionsordnung, soweit sie wirksam vereinbart wurden.

(6) Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abschlepppartner.

Dein Motorschaden

Rahmi Kaya & Ercan Turhan GbR

Vogteistraße 2

33719 Bielefeld

Deutschland

E-Mail: info@deinmotorschaden.de

Partnersupport: support@partner.deinmotorschaden.de

Ende der Provisionsordnung für Abschlepppartner