Allgemeine Geschäftsbedingungen für Abschlepppartner
Dein Motorschaden – Tippgeber-Partnerprogramm
Stand: 15.10.2026
§ 1 Vertragspartner und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Rahmi Kaya & Ercan Turhan GbR, Vogteistraße 2, 33719 Bielefeld, Deutschland, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Dein Motorschaden“ (nachfolgend „DMS“), und den am Tippgeber-Partnerprogramm teilnehmenden Unternehmen (nachfolgend „Partnerunternehmen“).
(2) Das Partnerprogramm richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Eine Teilnahme durch Verbraucher ist ausgeschlossen.
(3) Gegenstand dieser AGB sind die Registrierung und Nutzung des Partnerportals, die Empfehlung von DMS gegenüber potenziellen Kunden, die Zuordnung von Kundenanfragen sowie die Berechnung, Abrechnung und Auszahlung erfolgsabhängiger Tippgeberprovisionen.
(4) Ergänzender und verbindlicher Bestandteil dieser AGB ist die „Anlage 1 – Provisionsordnung für Abschlepppartner“ in der jeweils wirksam vereinbarten Fassung.
(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Partnerunternehmens finden nur Anwendung, wenn DMS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(6) Die allgemeinen Endkunden-AGB und die Werkstattpartner-AGB von DMS finden auf das Tippgeber-Partnerprogramm keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(7) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Gegenstand und Art der Zusammenarbeit
(1) DMS betreibt eine Plattform für die Vermittlung fahrzeugbezogener Dienstleistungen, insbesondere im Bereich von Motorschäden und Automatikgetriebeschäden.
(2) Das Partnerunternehmen nimmt ausschließlich als Tippgeber am Partnerprogramm teil. Seine Tätigkeit beschränkt sich darauf, potenzielle Kunden auf das Angebot von DMS aufmerksam zu machen und ihnen den Zugang zum DMS-Anfrageformular über einen QR-Code beziehungsweise einen entsprechenden Vermittlungslink zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Partnerunternehmen und seine Fahrer übernehmen weder die Beratung noch die Vermittlung oder den Abschluss von Reparatur-, Kauf- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen im Namen von DMS oder angeschlossenen Dienstleistern.
(4) Insbesondere sind das Partnerunternehmen und dessen Fahrer nicht berechtigt, im Namen von DMS oder angeschlossenen Dienstleistern:
- a) verbindliche Preise oder Angebote mitzuteilen;
- b) Zusagen über Reparaturergebnisse, Bearbeitungszeiten oder bestimmte Leistungen zu machen;
- c) Verträge abzuschließen oder rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben;
- d) Zahlungen entgegenzunehmen;
- e) Garantien, Gewährleistungen oder sonstige Verpflichtungen zu übernehmen.
(5) Die weitere Bearbeitung der Kundenanfragen, die Angebotserstellung, die Auswahl geeigneter Dienstleister und eine mögliche Vermittlung erfolgen ausschließlich durch DMS beziehungsweise die angeschlossenen Dienstleister.
(6) Das Partnerunternehmen handelt als selbstständiger Unternehmer auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung. Durch diese Vereinbarung wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien begründet.
(7) Die Parteien vereinbaren eine reine Tippgeberzusammenarbeit. Das Partnerunternehmen wird nicht mit dem Abschluss oder der rechtsgeschäftlichen Vermittlung von Verträgen für DMS betraut.
(8) Das Partnerunternehmen ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Kundenanfragen oder erfolgreichen Aufträgen zu generieren.
(9) DMS garantiert weder eine bestimmte Anzahl an Vermittlungserfolgen noch bestimmte Provisionseinnahmen.
(10) Die Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich nicht exklusiv. Andere geschäftliche Tätigkeiten des Partnerunternehmens bleiben zulässig.
(11) Die Teilnahme am Partnerprogramm ist kostenfrei, soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
(12) Zwingende gesetzliche Vorschriften und die rechtliche Einordnung anhand der tatsächlichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.
§ 3 Registrierung und Vertragsschluss
(1) Voraussetzung für die Teilnahme am Partnerprogramm ist die Registrierung des Unternehmens über das von DMS bereitgestellte Partnerportal.
(2) Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, bei der Registrierung sämtliche erforderlichen Unternehmensangaben vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln.
(3) Hierzu können insbesondere gehören:
- a) Unternehmensname und Rechtsform;
- b) Geschäftsanschrift und Kontaktdaten;
- c) vertretungsberechtigte Personen;
- d) steuerliche Angaben;
- e) Bankverbindung für Provisionsauszahlungen;
- f) erforderliche Nachweise über die gewerbliche Tätigkeit.
(4) Mit dem Absenden der Registrierung beantragt das Unternehmen die Teilnahme am Partnerprogramm.
(5) Der Partnerschaftsvertrag kommt mit der Freischaltung durch DMS zustande, sofern das Partnerunternehmen zuvor den AGB und der zugehörigen Provisionsordnung wirksam zugestimmt hat.
(6) DMS ist berechtigt, die übermittelten Unternehmensangaben zu überprüfen und hierzu angemessene Nachweise anzufordern.
(7) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Partnerprogramm besteht nicht.
(8) Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, seine hinterlegten Unternehmensdaten während der gesamten Vertragslaufzeit aktuell zu halten.
(9) Änderungen der Unternehmensdaten, Vertretungsberechtigung, Bankverbindung oder steuerlichen Angaben sind unverzüglich zu aktualisieren.
§ 4 Benutzerkonten, Firmenverwaltung und Fahrer
(1) Im Rahmen der Unternehmensregistrierung wird ein Benutzerkonto mit administrativen Berechtigungen angelegt. Der betreffende Benutzer wird als Firmenadministrator beziehungsweise verwaltender Benutzer geführt.
(2) Der Firmenadministrator ist berechtigt, im Rahmen der vorgesehenen Funktionen weitere Fahrer einzuladen, anzulegen und zu verwalten.
(3) Jeder freigeschaltete Fahrer erhält ein personalisiertes Benutzerkonto sowie einen individuell zugeordneten QR-Code.
(4) Fahrer können ihre ihnen zugeordneten Anfragen und gewonnenen Aufträge im Rahmen der bereitgestellten Portal-Funktionen einsehen.
(5) Der Firmenadministrator erhält Zugriff auf die unternehmensbezogenen Auswertungen, Provisionsübersichten, Rechnungsfunktionen und Verwaltungsbereiche.
(6) Provisionsbeträge und unternehmensbezogene Abrechnungsinformationen sind grundsätzlich der Firmenverwaltung vorbehalten.
(7) Ausschließlicher Vertragspartner und Empfänger sämtlicher Tippgeberprovisionen ist das registrierte Partnerunternehmen.
(8) Einzelne Fahrer erwerben durch die Nutzung des Partnerportals keine eigenen Provisionsansprüche gegenüber DMS.
(9) Eine etwaige interne Vergütung oder Beteiligung einzelner Fahrer ist ausschließlich Angelegenheit des Partnerunternehmens.
(10) Das Partnerunternehmen ist für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner Benutzerkonten und die vertragsgemäße Nutzung durch seine berechtigten Benutzer verantwortlich.
(11) Verlässt ein Fahrer das Partnerunternehmen oder entfällt seine Nutzungsberechtigung, ist dessen Zugang unverzüglich zu deaktivieren beziehungsweise die Deaktivierung zu veranlassen.
(12) Bereits zugeordnete Kundenanfragen verbleiben bei demjenigen Partnerunternehmen, dem der verwendete QR-Code zum Zeitpunkt der Anfrage zugeordnet war.
(13) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Partnerunternehmen, werden bestehende Kundenanfragen und daraus entstehende Provisionsansprüche nicht übertragen.
(14) Für die Tätigkeit bei einem neuen Partnerunternehmen wird dem Fahrer ein neuer QR-Code zugewiesen.
(15) Benutzerkonten sind personenbezogen. Die Weitergabe von Zugangsdaten an unberechtigte Dritte ist untersagt.
§ 5 QR-Codes und Kundenempfehlungen
(1) DMS stellt den berechtigten Fahrern individuelle QR-Codes beziehungsweise Vermittlungslinks zur Verfügung.
(2) Die QR-Codes ermöglichen potenziellen Kunden den Zugriff auf ein Anfrageformular von DMS.
(3) Gleichzeitig dienen die QR-Codes der technischen Zuordnung eingehender Kundenanfragen zum jeweiligen Fahrer und Partnerunternehmen.
(4) Die reguläre Kundenempfehlung erfolgt dadurch, dass der Fahrer den Kunden auf DMS aufmerksam macht und ihm seinen QR-Code zur Verfügung stellt.
(5) Das Anfrageformular soll grundsätzlich durch den Kunden selbst ausgefüllt und abgesendet werden.
(6) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden darf der Fahrer beim Ausfüllen des Formulars unterstützen oder die Angaben im Beisein des Kunden eingeben. Voraussetzung ist, dass die Angaben vom Kunden stammen, dieser die Angaben überprüfen kann und die Absendung seinem tatsächlichen Willen entspricht.
(7) Die Nutzung des DMS-Angebots erfolgt für den Kunden freiwillig und unverbindlich.
(8) Das Partnerunternehmen darf die Erbringung eigener Abschlepp-, Transport- oder Pannenhilfeleistungen nicht von einer Anfrage bei DMS abhängig machen.
(9) Die QR-Codes dürfen auch öffentlich beworben oder zur Übermittlung eigener berechtigter Kundenanfragen verwendet werden.
(10) Eigene Fahrzeuge des Partnerunternehmens oder seiner Fahrer dürfen Gegenstand einer Anfrage sein, sofern ein tatsächliches Interesse an einer entsprechenden Dienstleistung besteht.
(11) Sämtliche Anfragen müssen auf einem realen Kundeninteresse beruhen.
(12) Fingierte, manipulierte oder ausschließlich zur Erlangung von Provisionen erzeugte Kundenanfragen sind unzulässig.
(13) Das Partnerunternehmen hat bei der Bewerbung von DMS die gesetzlichen Werbe- und Transparenzpflichten einzuhalten und darf keine irreführenden Angaben über Leistungen, Preise oder Vermittlungserfolge machen.
(14) Das Partnerunternehmen hat gegenüber empfohlenen Kunden transparent zu machen, dass es bei einem erfolgreichen Abschluss eine Tippgebervergütung erhalten kann.
(15) Die Verwendung von Namen, Logos, Marken oder sonstigen geschützten Inhalten von DMS über die sachliche Beschreibung der Partnerschaft hinaus bedarf der vorherigen Freigabe durch DMS.
(16) Das Partnerunternehmen darf nicht den Eindruck erwecken, selbst eine Niederlassung, Werkstatt, Vertretung oder rechtlich unselbstständige Einheit von DMS zu sein.
§ 6 Kundenanfragen und Leadzuordnung
(1) Jede über das DMS-Anfrageformular eingehende Kundenanfrage wird als „Lead“ bezeichnet.
(2) Die Zuordnung eines Leads erfolgt grundsätzlich anhand des verwendeten QR-Codes beziehungsweise Vermittlungslinks.
(3) Maßgeblich für die Provisionsberechtigung ist der konkrete Lead, aus dem der später erfolgreich abgeschlossene und von DMS als „Gewonnen“ bestätigte Auftrag hervorgegangen ist.
(4) Werden zu demselben Kunden oder Fahrzeug mehrere Anfragen übermittelt, entsteht hieraus nicht automatisch ein mehrfacher Provisionsanspruch.
(5) Doppelte oder bereits bestehende Anfragen können als Duplikat gekennzeichnet und von einer weiteren Bearbeitung ausgeschlossen werden.
(6) Bleiben mehrere Anfragen desselben Kunden aktiv, ist für die Provisionszuordnung ausschließlich entscheidend, aus welcher konkreten Anfrage der tatsächlich gewonnene Auftrag hervorgegangen ist.
(7) Eine zeitlich frühere Anfrage begründet keinen generellen Vorrang, sofern der Kunde über eine andere aktiv geführte Anfrage tatsächlich einen eigenständigen Auftrag erteilt und dieser Anfrage zugeordnet wird.
(8) Für denselben wirtschaftlich einheitlichen Auftrag entsteht höchstens ein Anspruch auf Tippgeber-Grundprovision.
(9) Mehrere Rechnungen, Nachträge oder Teilleistungen innerhalb desselben wirtschaftlich einheitlichen Reparaturauftrags begründen keinen zusätzlichen Provisionsanspruch.
(10) Für unterschiedliche Fahrzeuge oder tatsächlich eigenständige Schadensfälle können gesonderte Provisionsansprüche entstehen.
(11) Bereits bekannte Anfragen desselben Kunden zu demselben Fahrzeug und Schadensfall können innerhalb von 90 Kalendertagen nach ihrem ursprünglichen Eingang von einer erneuten Provisionierung ausgeschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn eine weitere aktiv geführte Anfrage nachweislich Grundlage eines eigenständigen oder dieser Anfrage eindeutig zugeordneten gewonnenen Auftrags ist.
(12) Die technische Zuordnung der Anfragen wird durch DMS dokumentiert.
(13) Bei nachvollziehbar geltend gemachten Zuordnungsfehlern überprüft DMS den Sachverhalt anhand der verfügbaren Informationen und nimmt gegebenenfalls eine Korrektur vor.
(14) Für die Gültigkeit eines ordnungsgemäß zugeordneten Leads besteht grundsätzlich keine zeitliche Höchstgrenze.
(15) Ein Lead kann auch nach längerer Zeit noch provisionsberechtigt werden, sofern die Voraussetzungen dieser AGB erfüllt sind.
§ 7 Entstehung und Voraussetzungen des Provisionsanspruchs
(1) Ein Anspruch auf eine Tippgeberprovision entsteht ausschließlich für einen dem Partnerunternehmen ordnungsgemäß zugeordneten Lead, der den Status „Gewonnen“ erreicht hat und dessen zugrunde liegender Auftrag eine provisionsberechtigte Dienstleistung gemäß § 8 Absatz 2 betrifft.
(2) Der Status „Gewonnen“ kennzeichnet einen durch DMS bestätigten erfolgreichen Abschluss des zugrunde liegenden Vermittlungsvorgangs.
(3) Die bloße Übermittlung einer Kundenanfrage, eine erfolgreiche Kontaktaufnahme, ein unverbindliches Angebot oder die Erteilung eines Reparaturauftrags begründen für sich genommen noch keinen vertraglichen Provisionsanspruch.
(4) Solange ein Lead den Status „Gewonnen“ nicht erreicht hat, ist er nicht abrechnungsfähig.
(5) Wird eine Anfrage ohne erfolgreichen Abschluss beendet und als „Abgebrochen“ geführt, besteht hierfür kein Provisionsanspruch.
(6) Wird eine zuvor abgebrochene Anfrage später wieder aufgenommen und erreicht anschließend den Status „Gewonnen“, kann hierfür ein Provisionsanspruch entstehen.
(7) Eine zeitliche Höchstgrenze zwischen erstmaliger Anfrage und späterem Gewinnstatus besteht nicht.
(8) Das Erreichen des Status „Gewonnen“ allein begründet keinen Provisionsanspruch für Dienstleistungen, die gemäß diesen AGB von der Vergütung ausgeschlossen sind.
(9) Die Ermittlung der relevanten Vermittlungserfolge erfolgt auf Grundlage der DMS vorliegenden und verifizierten Auftragsinformationen.
(10) DMS sorgt im Rahmen seiner betrieblichen Prozesse für eine ordnungsgemäße Erfassung und Zuordnung der Vermittlungserfolge.
(11) Die Erfassung kann von der Mitwirkung und Informationsübermittlung beteiligter Dritter abhängig sein. Eine jederzeit vollständige und zeitgleiche Kenntnis sämtlicher außerhalb der DMS-Systeme abgewickelter Vorgänge kann nicht zugesichert werden.
(12) Nachvollziehbare Hinweise des Partnerunternehmens auf einen möglicherweise nicht erfassten Vermittlungserfolg werden geprüft und bei entsprechender Bestätigung berücksichtigt.
(13) Solche Hinweise sind per E-Mail an support@partner.deinmotorschaden.de zu richten. Dabei sind sämtliche verfügbaren Informationen, mindestens jedoch der Name des betreffenden Kunden, anzugeben.
(14) DMS prüft die Hinweise anhand der verfügbaren Nachweise und nimmt erforderliche Korrekturen vor.
(15) Zwingende gesetzliche Ansprüche sowie Ansprüche aufgrund nachgewiesener pflichtwidriger oder fehlerhafter Erfassung bleiben unberührt.
§ 8 Provisionshöhe, provisionsberechtigte Dienstleistungen und Bonusstufen
(1) Die Höhe der Grundprovision je gewonnenem Auftrag richtet sich nach der als Anlage 1 vereinbarten Provisionsordnung beziehungsweise nach einer wirksam getroffenen individuellen Provisionsvereinbarung.
(2) Provisionsberechtigt sind ausschließlich erfolgreich abgeschlossene Aufträge aus folgenden Leistungsbereichen:
- a) Reparatur und Instandsetzung von Fahrzeugmotoren;
- b) Reparatur und Instandsetzung von Automatikgetrieben.
Nicht provisionsberechtigt sind insbesondere:
- a) der reine Verkauf von Fahrzeugmotoren;
- b) der reine Verkauf von Automatikgetrieben;
- c) der vollständige Austausch eines Fahrzeugmotors, auch wenn dieser einschließlich Ausbau, Einbau oder sonstiger Montageleistungen erfolgt;
- d) der vollständige Austausch eines Automatikgetriebes, auch wenn dieser einschließlich Ausbau, Einbau oder sonstiger Montageleistungen erfolgt;
- e) der Verkauf oder Ankauf von Fahrzeugen.
Der Austausch einzelner Komponenten im Rahmen einer tatsächlichen Motor- oder Automatikgetriebeinstandsetzung gilt nicht allein aufgrund dieses Teileaustauschs als ausgeschlossener vollständiger Aggregateaustausch.
Maßgeblich für die Einordnung ist die tatsächlich durchgeführte Hauptleistung des jeweiligen Auftrags. Eine ursprünglich als Reparatur angefragte, später jedoch als vollständiger Aggregateaustausch durchgeführte Leistung ist nicht provisionsberechtigt.
Weitere Dienstleistungen sind ausschließlich bei ausdrücklicher individueller Vereinbarung provisionsberechtigt.
(3) Zusätzlich zur vereinbarten Grundprovision kann das Partnerunternehmen für vollständige Fünfergruppen provisionsberechtigter gewonnener Aufträge einen Packbonus erhalten.
(4) Ein Packbonus entsteht ausschließlich für jeweils fünf provisionsberechtigte gewonnene Aufträge, die innerhalb desselben Kalendermonats den Status „Gewonnen“ erreicht haben.
(5) Die Höhe des Packbonus richtet sich nach der erreichten Lifetime-Provisionsstufe des Partnerunternehmens.
(6) Für die Lifetime-Provisionsstufe werden sämtliche provisionsberechtigten gewonnenen Aufträge des Partnerunternehmens seit Beginn der Teilnahme am Partnerprogramm kumuliert.
(7) Die Auftragszählung für die Lifetime-Provisionsstufe erfolgt ohne zeitliche Begrenzung und ohne monatlichen oder jährlichen Neustart.
(8) Die gewonnenen Aufträge sämtlicher dem Partnerunternehmen zugeordneten Fahrer werden auf Unternehmensebene zusammengezählt.
(9) Bereits abgerechnete gewonnene Aufträge bleiben bei der Lifetime-Zählung berücksichtigt.
(10) Auch gewonnene Aufträge, deren Provisionsansprüche aufgrund einer wirksamen Ausschlussfrist nicht mehr abrechenbar sind, bleiben für die Lifetime-Zählung berücksichtigt, sofern ihr Gewinnstatus nicht nachträglich berechtigt korrigiert wird.
(11) Die für einen Kalendermonat maßgebliche Lifetime-Provisionsstufe richtet sich nach dem kumulierten Stand sämtlicher provisionsberechtigter gewonnener Aufträge bis einschließlich zum letzten Kalendertag dieses Monats.
(12) Die erreichte Lifetime-Provisionsstufe gilt für sämtliche vollständigen Fünfergruppen desselben Kalendermonats.
(13) Das Erreichen einer höheren Lifetime-Provisionsstufe in einem späteren Kalendermonat führt nicht zu einer rückwirkenden Erhöhung bereits entstandener Packboni aus früheren Kalendermonaten.
(14) Die Anzahl vollständiger Fünfergruppen wird unabhängig von der Lifetime-Provisionsstufe für jeden Kalendermonat gesondert ermittelt.
(15) Unvollständige Fünfergruppen begründen keinen Packbonus und werden nicht in spätere Kalendermonate übertragen.
(16) Packboni sind nicht anteilig auf einzelne Aufträge aufteilbar. Sie können ausschließlich gemeinsam mit sämtlichen fünf Aufträgen der betreffenden Fünfergruppe abgerechnet werden.
(17) Die konkrete Höhe der Grundprovisionen, die Lifetime-Provisionsstufen, die Packboni und deren Berechnung ergeben sich aus Anlage 1 beziehungsweise einer wirksam vereinbarten individuellen Provisionsregelung.
(18) Sämtliche Provisionsbeträge sind Bruttobeträge einschließlich gegebenenfalls gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
§ 9 Stornierungen, Rückabwicklungen und Provisionskorrekturen
(1) Für nicht gewonnene oder abgebrochene Vorgänge entsteht kein Anspruch auf Tippgeberprovision.
(2) Wird ein bereits als gewonnen behandelter Auftrag nachträglich nachweislich storniert, wirksam rückabgewickelt oder aus anderen rechtlich anerkannten Gründen vollständig aufgehoben und entfällt dadurch die Grundlage der erfolgsbezogenen Vergütung, kann eine entsprechende Provisionskorrektur erfolgen.
(3) Eine bloße Kundenreklamation, eine Gewährleistungsmaßnahme oder eine interne Änderung des Auftragsverlaufs berechtigt DMS nicht ohne Weiteres zur Rückforderung einer bereits entstandenen Provision.
(4) Bei einer berechtigten Rückabwicklung entfällt die betreffende Grundprovision, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(5) Zusätzlich kann die Anzahl der bonusberechtigten gewonnenen Aufträge des ursprünglichen Kalendermonats entsprechend korrigiert werden.
(6) Bei nachträglichen Korrekturen wird die Anzahl vollständiger Fünfergruppen anhand sämtlicher verbleibender provisionsberechtigter gewonnener Aufträge des ursprünglichen Kalendermonats neu berechnet.
(7) Ein Packbonus entfällt oder wird entsprechend korrigiert, soweit sich dadurch die Anzahl der bonusberechtigten Fünfergruppen oder die maßgebliche Lifetime-Provisionsstufe verändert.
(8) Eine Aufteilung eines Packbonus auf einzelne Aufträge findet nicht statt. Erforderliche Korrekturen bereits gebildeter oder abgerechneter Fünfergruppen erfolgen über nachvollziehbare Korrekturbuchungen beziehungsweise Korrekturabrechnungen.
(9) Bereits ausgezahlte und nachträglich berechtigt zu korrigierende Provisionsbeträge können von DMS nach eigener Wahl
- a) unmittelbar vom Partnerunternehmen zurückgefordert oder
- b) mit bestehenden beziehungsweise künftig fällig werdenden Gegenansprüchen des Partnerunternehmens verrechnet werden,
soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(10) DMS dokumentiert den jeweiligen Korrekturgrund und stellt dem Partnerunternehmen eine nachvollziehbare Abrechnungsinformation zur Verfügung.
(11) Soweit erforderlich, sind Rechnungen und Umsatzsteuerangaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu korrigieren.
(12) Nachweislich fehlerhafte, doppelte oder missbräuchlich erlangte Provisionszahlungen können nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgefordert werden.
(13) Zwingende gesetzliche Regelungen über den Fortbestand oder Wegfall von Provisionsansprüchen bleiben unberührt.
§ 10 Provisionsabrechnung und Auszahlung
(1) Die Provisionsabrechnung erfolgt ausschließlich gegenüber dem registrierten Partnerunternehmen.
(2) DMS stellt dem Partnerunternehmen über das Partnerportal eine Übersicht der zur Abrechnung verfügbaren gewonnenen Aufträge zur Verfügung.
(3) Der Firmenadministrator entscheidet eigenständig, welche verfügbaren Provisionspositionen in die monatliche Rechnung aufgenommen werden.
(4) Vollständige Fünfergruppen können ausschließlich als zusammengehörige Abrechnungseinheit einschließlich aller fünf zugehörigen Grundprovisionen und des jeweiligen Packbonus ausgewählt werden.
(5) Eine getrennte Abrechnung einzelner Aufträge aus einer vollständigen Fünfergruppe ist nicht zulässig.
(6) Eine gesonderte oder anteilige Rechnungsstellung für einen Packbonus ist ausgeschlossen.
(7) Aufträge, die keiner vollständigen Fünfergruppe zugeordnet sind, können mit ihrer jeweiligen Grundprovision einzeln abgerechnet werden.
(8) Pro Partnerunternehmen ist grundsätzlich eine neue Provisionsrechnung je Kalendermonat zulässig.
(9) Innerhalb einer Rechnung können mehrere vollständige Fünfergruppen sowie gegebenenfalls weitere einzeln abrechenbare Aufträge zusammengefasst werden.
(10) Das Partnerportal stellt die maßgeblichen Rechnungsinformationen und Beträge für die ausgewählten Positionen bereit.
(11) Das Partnerunternehmen stellt auf Grundlage dieser Angaben eine Rechnung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aus.
(12) Die Rechnung ist über den vorgesehenen Abrechnungsweg bei DMS einzureichen.
(13) DMS prüft die eingereichte Rechnung auf formale Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit den abrechnungsfähigen Provisionspositionen.
(14) Fehlerhafte Rechnungen können zur Korrektur zurückgegeben werden. Die Berichtigung einer bereits eingereichten Rechnung zählt nicht als unzulässige zusätzliche Monatsabrechnung, sofern keine neuen Abrechnungspositionen aufgenommen werden.
(15) Bereits ordnungsgemäß abgerechnete Aufträge und Packboni dürfen nicht erneut abgerechnet werden.
(16) Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, sofern die abgerechneten Ansprüche bestehen und fällig sind.
(17) Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf die hinterlegte und bestätigte Bankverbindung des Partnerunternehmens.
(18) Sämtliche Rechnungen müssen die geltenden gesetzlichen und steuerrechtlichen Anforderungen erfüllen. Gesetzlich vorgeschriebene elektronische Rechnungsformate sind zu verwenden.
(19) Gesetzliche Zahlungs-, Verzugs- und Abrechnungsansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Abrechnungsfristen und Verfall von Provisionsansprüchen
(1) Tippgeberprovisionen und Packboni unterliegen einer vertraglichen Abrechnungs- und Ausschlussfrist von zwölf Monaten.
(2) Für einzeln abrechenbare provisionsberechtigte Aufträge, die keiner vollständigen Fünfergruppe zugeordnet sind, beginnt die zwölfmonatige Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Lead den Status „Gewonnen“ erreicht.
(3) Vollständige Fünfergruppen bilden eine untrennbare Abrechnungseinheit. Sämtliche fünf zugehörigen Grundprovisionen und der Packbonus müssen gemeinsam innerhalb einer einheitlichen Ausschlussfrist abgerechnet werden.
(4) Maßgeblich für den Beginn der Ausschlussfrist einer vollständigen Fünfergruppe ist der Zeitpunkt, zu dem der zeitlich erste der fünf zugehörigen Aufträge den Status „Gewonnen“ erreicht hat.
(5) Die Ausschlussfrist endet für die gesamte Fünfergruppe einschließlich aller fünf Grundprovisionen und des zugehörigen Packbonus mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt gemäß Absatz 4.
(6) Dies gilt auch dann, wenn einzelne Aufträge der betreffenden Fünfergruppe erst zu einem späteren Zeitpunkt den Status „Gewonnen“ erreicht haben.
(7) Die Ansprüche sämtlicher fünf Aufträge einer Fünfergruppe sowie der zugehörige Packbonus verfallen damit grundsätzlich gemeinsam zum selben Zeitpunkt.
(8) Eine separate Abrechnung einzelner Aufträge aus der Fünfergruppe zur Verlängerung oder Umgehung der gemeinsamen Ausschlussfrist ist ausgeschlossen.
(9) Nicht innerhalb der jeweils maßgeblichen Ausschlussfrist geltend gemachte und abgerechnete Tippgeberprovisionen und Packboni verfallen. Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Aktivierung, nachträgliche Rechnungsstellung oder Auszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
(10) Zur Wahrung der Ausschlussfrist ist die rechtzeitige Einreichung einer Rechnung erforderlich, aus der die betreffenden Provisionspositionen eindeutig hervorgehen. Rechtzeitig eingereichte, lediglich formal berichtigungsbedürftige Rechnungen können korrigiert werden, ohne dass die ursprüngliche fristwahrende Geltendmachung entfällt.
(11) Das Partnerportal weist das Partnerunternehmen 30 Kalendertage vor Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist auf den bevorstehenden Verfall der betroffenen Provisionspositionen hin.
(12) Bei vollständigen Fünfergruppen bezieht sich der Hinweis auf die gesamte Abrechnungseinheit einschließlich aller fünf Grundprovisionen und des zugehörigen Packbonus.
(13) Das Partnerunternehmen ist verpflichtet, seine Provisionsübersichten und die jeweiligen Abrechnungsfristen eigenverantwortlich zu überprüfen.
(14) Die Erinnerungsfunktion dient der Unterstützung des Partnerunternehmens bei der rechtzeitigen Rechnungsstellung. Der Fristablauf bleibt grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Hinweises durch den jeweiligen Benutzer.
(15) Konnte das Partnerunternehmen einen bestehenden Provisionsanspruch aufgrund von DMS zu vertretender Umstände trotz rechtzeitiger Bemühungen nicht abrechnen, darf ihm hieraus kein rechtlich unzulässiger Nachteil entstehen.
(16) Eine technische Störung, die eine fristgerechte Rechnungsstellung verhindert, ist möglichst unverzüglich an support@partner.deinmotorschaden.de zu melden. Eine rechtzeitige, eindeutig zuordenbare Geltendmachung per E-Mail wird berücksichtigt, wenn der vertraglich vorgesehene Abrechnungsweg aus von DMS zu vertretenden Gründen nicht nutzbar ist.
(17) Die Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, deren Ausschluss oder Verkürzung gesetzlich unzulässig ist, insbesondere für Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen und sonstige zwingend geschützte Ansprüche.
(18) Bereits innerhalb der Frist ordnungsgemäß abgerechnete Provisionsansprüche bleiben vom späteren Ablauf der Ausschlussfrist unberührt.
§ 12 Nutzung und Verfügbarkeit des Partnerportals
(1) DMS stellt dem Partnerunternehmen das Partnerportal für die vertragsgemäße Nutzung zur Verfügung.
(2) Das Partnerportal kann insbesondere Funktionen zur Unternehmensverwaltung, Benutzerverwaltung, QR-Code-Bereitstellung, Auftragsübersicht, Provisionsberechnung und Rechnungsstellung enthalten.
(3) DMS ist berechtigt, das Partnerportal technisch weiterzuentwickeln, Sicherheitsupdates durchzuführen und notwendige Wartungsarbeiten vorzunehmen.
(4) Eine jederzeit unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Partnerportals wird nicht garantiert.
(5) DMS wird technisch bedingte Einschränkungen nach Möglichkeit auf ein zumutbares Maß begrenzen.
(6) Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben von vorübergehenden technischen Störungen unberührt.
(7) Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, erkannte technische Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit der Leadzuordnung oder Provisionsabrechnung, zeitnah zu melden.
(8) DMS ist berechtigt, Benutzerkonten bei konkreten Anhaltspunkten für erhebliche Sicherheitsvorfälle, missbräuchliche Nutzung oder schwerwiegende Vertragsverletzungen vorübergehend zu sperren, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist.
(9) Während einer berechtigten Sperrung bleiben bestehende Provisionsansprüche und zwingende gesetzliche Rechte unberührt.
§ 13 Missbrauch und unzulässige Handlungen
(1) Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, das Partnerprogramm ausschließlich rechtmäßig und vertragsgemäß zu nutzen.
(2) Untersagt sind insbesondere:
- a) die Erzeugung fingierter oder manipulierter Kundenanfragen;
- b) das Absenden von Anfragen ohne tatsächliches Kundeninteresse;
- c) die Verwendung personenbezogener Kundendaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage;
- d) die Manipulation von QR-Codes, Vermittlungslinks oder Zuordnungsmechanismen;
- e) die gezielte doppelte Abrechnung derselben Aufträge;
- f) falsche Angaben zur Erlangung von Provisionen;
- g) unbefugte Zugriffe auf fremde Benutzerkonten;
- h) irreführende Werbeaussagen oder nicht autorisierte Zusagen im Namen von DMS;
- i) die missbräuchliche Verwendung des DMS-Namens oder der DMS-Marken;
- j) sonstige rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit dem Partnerprogramm.
(3) Eigene berechtigte Anfragen und die öffentliche Bewerbung des DMS-Angebots stellen keinen Missbrauch dar, sofern die übrigen Vertragsbedingungen eingehalten werden.
(4) Bei konkretem Verdacht auf einen erheblichen Vertragsverstoß ist DMS berechtigt, betroffene Abrechnungsvorgänge vorläufig zurückzustellen, soweit dies zur sachgerechten Prüfung erforderlich und verhältnismäßig ist.
(5) DMS prüft den Sachverhalt ohne unangemessene Verzögerung und gibt dem Partnerunternehmen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Bei nachgewiesenen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann DMS den Zugang sperren und die Partnerschaft aus wichtigem Grund kündigen.
(7) Gesetzliche Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Datenschutz und Umgang mit personenbezogenen Daten
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Kundenanfragen erfolgen grundsätzlich über das von DMS bereitgestellte Anfrageformular.
(3) Der Kunde soll seine personenbezogenen Daten eigenständig eingeben und übermitteln.
(4) Unterstützt ein Fahrer den Kunden bei der Eingabe, darf dies ausschließlich mit dessen ausdrücklichem Wunsch und in dessen Beisein erfolgen.
(5) Personenbezogene Kundendaten dürfen nicht eigenmächtig oder ohne ausreichende Rechtsgrundlage an DMS oder sonstige Dritte übermittelt werden.
(6) Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, die erforderlichen Datenschutzinformationen im Rahmen seines eigenen Verantwortungsbereichs bereitzustellen und die anwendbaren gesetzlichen Informationspflichten zu beachten.
(7) DMS stellt die erforderlichen Informationen zur eigenen Datenverarbeitung im Rahmen des Anfrageformulars und seiner Datenschutzerklärung zur Verfügung.
(8) Das Partnerunternehmen ist für seine eigenen Datenverarbeitungen verantwortlich, soweit es deren Zwecke und Mittel selbst bestimmt.
(9) Eine Nutzung personenbezogener Kundendaten für eigene Werbezwecke oder deren Weitergabe an unberechtigte Dritte ist ohne entsprechende Rechtsgrundlage untersagt.
(10) Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und berechtigten Nutzer zum vertraulichen und datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten anzuhalten.
(11) Der Firmenadministrator hat sicherzustellen, dass ausschließlich berechtigte Benutzer Zugriff auf die jeweiligen Unternehmens- und Kundendaten erhalten.
(12) Datenschutzverletzungen oder Sicherheitsvorfälle, die auch DMS oder dessen Daten betreffen können, sind DMS unverzüglich mitzuteilen.
(13) Soweit die konkrete Zusammenarbeit zusätzliche datenschutzrechtliche Vereinbarungen erfordert, sind diese gesondert abzuschließen.
(14) Die Speicherung, Nutzung und Löschung personenbezogener Daten richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und zulässigen Verarbeitungszwecken.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche geschäftliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
(2) Hierzu zählen insbesondere nicht öffentliche Kundendaten, interne Geschäftsabläufe, technische Informationen, Zugangsdaten, Provisionsabrechnungen und sonstige als vertraulich erkennbare Unternehmensinformationen.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
(4) Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Partnerschaft fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
§ 16 Haftung und Verantwortlichkeiten
(1) DMS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet DMS auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
(5) Das Partnerunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erbringung seiner eigenen Abschlepp-, Transport-, Pannenhilfe- und sonstigen Dienstleistungen selbst verantwortlich.
(6) DMS ist nicht Vertragspartner der vom Partnerunternehmen eigenständig erbrachten Leistungen.
(7) Das Partnerunternehmen haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die es durch schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten verursacht.
(8) DMS übernimmt keine Garantie dafür, dass aus einer Kundenanfrage ein provisionsberechtigter Auftrag entsteht.
(9) Eine bestimmte technische Verfügbarkeit des Partnerportals oder eine bestimmte Anzahl erfolgreicher Vermittlungen wird nicht garantiert.
§ 17 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Partnerschaft beginnt mit der Freischaltung des Partnerunternehmens und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats in Textform gekündigt werden. Zwingende längere gesetzliche Kündigungsfristen bleiben unberührt.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Die Kündigung kann insbesondere per E-Mail erfolgen.
(5) Nach Beendigung der Partnerschaft werden die Zugangsrechte des Partnerunternehmens und seiner Benutzer deaktiviert.
(6) Bereits entstandene Provisionsansprüche bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt, soweit sie nicht aufgrund wirksamer Vertragsbedingungen oder zwingender gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen sind.
(7) Vor der Vertragsbeendigung ordnungsgemäß zugeordnete Leads bleiben grundsätzlich dem bisherigen Partnerunternehmen zugeordnet.
(8) Erreichen solche Leads nach Vertragsende den Status „Gewonnen“, können daraus weiterhin Provisionsansprüche nach den vereinbarten Bedingungen entstehen.
(9) Für die spätere Gewinnung zuvor ordnungsgemäß zugeordneter Leads besteht keine allgemeine zeitliche Höchstgrenze.
(10) Die Abrechnung offener Provisionsansprüche nach Vertragsende erfolgt über ein von DMS bereitgestelltes geeignetes Verfahren.
(11) Ist der Zugang zum Partnerportal nicht mehr möglich, stellt DMS einen alternativen Abrechnungsweg bereit. Die Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung vollständiger Fünfergruppen bleibt dabei bestehen.
(12) Die Abrechnungs- und Ausschlussfristen gemäß § 11 gelten vorbehaltlich ihrer rechtlichen Wirksamkeit auch nach Vertragsbeendigung.
§ 18 Änderungen der Vertragsbedingungen
(1) DMS kann Änderungen dieser AGB oder der Provisionsordnung für die Zukunft anbieten.
(2) Wesentliche Änderungen, insbesondere Änderungen der Grundprovision, der Packboni, der Lifetime-Provisionsstufen oder der Voraussetzungen für Provisionsansprüche, bedürfen einer wirksamen Vereinbarung mit dem Partnerunternehmen.
(3) Bereits entstandene Provisionsansprüche werden durch spätere Änderungen nicht rückwirkend benachteiligt.
(4) Für bereits ordnungsgemäß zugeordnete Kundenanfragen gelten grundsätzlich die bei Eingang der Anfrage vereinbarten Provisionsbedingungen fort, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende, für das Partnerunternehmen günstigere Regelung getroffen wird.
(5) Rein technische oder organisatorische Anpassungen des Partnerportals, die keine wesentlichen Vertragspflichten verändern, können im Rahmen des Zumutbaren vorgenommen werden.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wird Bielefeld als Gerichtsstand vereinbart.
(4) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle unwirksamer Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.
(6) Bestandteil dieser AGB ist die „Anlage 1 – Provisionsordnung für Abschlepppartner“.
Dein Motorschaden
Rahmi Kaya & Ercan Turhan GbR
Vogteistraße 2
33719 Bielefeld
Deutschland
E-Mail: info@deinmotorschaden.de
Partnersupport: support@partner.deinmotorschaden.de
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Abschlepppartner
